Strafanzeige gegen den LPD Lehmann u.a.
Verlesen, in der öffentlichen Hauptverhandlung vor dem Landgericht Hamburg
Kleine Strafkammer 1- 701Ns92/08
RAe Medecke & Gruhnwald, Klaus-Groth-Str. 84, 20535 Hamburg
Staatsanwaltschaft Hamburg Klaus-Groth-Straße 84
Gorch-Fock Wall 15 20535
20355 Hamburg
Tel. 0 40/24 75 72
Fax 0 40/25 30 88 97
Ernst Medecke
Fachanwalt für Strafrecht
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.
Svenja Gruhnwald
Rechtsanwältin
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.
Büro:
Unser Zeichen: M-143/09 Hamburg,
Strafanzeige
Sehr geehrte Damen und Herren,
ausweislich anliegender Originalvollmacht des Polizeibeamten Kamiar
M, Hamburg, erstatte ich Strafanzeige und stelle alle ggf. notwendigen Strafanträge
gegen Unbekannt.
Folgender Sachverhalt liegt zu Grunde:
Bis zum
Herr M. , der sich bereits vorstellen konnte, was Gespräche mit dem LPD Lehmann bedeuten, nämlich das es wieder irgendeinen Grund für eine nicht nachvollziehbare Suspendierung vom Dienst geben könnte, erklärte, er sehe zwar nicht ein, was das Ganze solle, er habe jedoch nichts zu verheimlichen und zu verbergen und sei trotz Krankschreibung in der Lage, ein Gesprächstermin wahrzunehmen. So sagte Herr M. sein Erscheinen um
Nachdem Herr M. am gleichen Tage gegen
In der Dienststelle traf Herr M. verabredungsgemäß den EPHK Sch., dem er mitteilte, dass er von einer Strafanzeige gegen sich gehört habe, sicher sei, dass dies der Grund für das Gespräch mit dem LPD Lehmann sei, gleichwohl bereit sei, sich freiwillig zu diesem Gespräch zu begeben. Herr EPHK Sch. erklärte, er sei nicht befugt, Herrn M. über das geplante Gespräch bei dem LPD Lehmann zu sprechen, jedoch möge Herr M. sich keinerlei Sorgen machen, es seien keinerlei Maßnahmen dort und gegen ihn geplant. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Dienstwaffe von Herrn M. bereits verschlossen im PK 32, was dem EPHK Sch. auch bekannt war.
Beide Beamten fuhren im Streifenwagen zusammen zum Präsidium. Auf dem Parkplatz vor dem Polizeipräsidium rauchte Herr M. noch eine Zigarette. Während dieses Aufenthaltes vor dem Präsidium erklärte der EPHK Sch., nach dem Gespräch würde man zusammen zur Dienststelle zurückfahren, dort würde dann ein Gespräch mit dem direkten Vorgesetzten von Herrn M., Herrn PHK M. geführt werden.
Als Herr M. und Herr Sch. die Treppen zum Präsidium hoch gingen, wurde ein erster Mitarbeiter des mobilen Einsatzkommandos (MEK) gesehen. Hierauf von Herrn M. angesprochen, erklärte Herr Schönwetter, er kenne diesen Mitarbeiter des MEK, seine Anwesenheit habe jedoch nichts mit Herr M. zu tun. Nach dem Passieren der Schleuse im Erdgeschoss des Präsidiums erkannte Herr M. wieder hinter der Schleuse und am Fahrstuhl sowie in der Etage des Dienstzimmers des LPD Lehmann jeweils einen anwesenden Mitarbeiter des MEK. Herr M. sprach Herrn Sch. wiederum hierauf an und bat darum, sicherzustellen, dass keinerlei Aktionen gegen ihn durchgeführt werden. Schließlich sei er freiwillig gekommen, in dem Wissen, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren laufe. Erneut von Herrn Sch. der Zusammenhang der Anwesenheit von Mitarbeitern des MEK mit dem vereinbarten Termin mit Herrn M. verneint.
Im Flur des Dienstzimmers des LPD Lehmann stand dann an fast jeder Tür ein Beamter des MEK. Nachdem Herr M. und Herr Sch. im Vorzimmer des LPD Lehmann zehn Minuten warten mussten, wurden sie schließlich in das Dienstzimmer des LPD Lehmann gebeten und nahmen an einem großen Tisch Platz. Es war noch ein vierter Polizeibeamter anwesend, der sich nicht vorstellte.
Der LPD Lehmann kam sofort zur Sache, sprach die Suspendierung vom Dienst gegen Herrn M. aus und bat um dessen Dienstausweis. Die Dienstwaffe forderte er nicht, weil offensichtlich bekannt war, dass Herr M. keine Waffe mit sich führt. Anschließend teilte Herr Lehmann Herrn M. mit, dass er sich mit dem Polizeipräsidenten abgesprochen habe, der Herrn M. in jedem Fall aus dem Dienst entlassen werde. Auf welcher Rechtsgrundlage Herr Lehmann in der Lage sein will, allein zu entscheiden, ob ein Beamter für den auch die Unschuldvermutung gilt, aus dem Dienst entlassen wird, bleibt das Geheimnis des Herrn Lehmann. Herr Lehmann wiederholte jedoch etwas selbstherrlich seine Position wörtlich:
„Tun Sie sich den Gefallen und kündigen Sie selbst, unabhängig
von dem Ausgang des Verfahrens werde ich Sie entlassen!“
Nur einen kurzen Moment später stand der LPD Lehmann auf, zog den großen Tisch, an dem man saß, von Herrn M. weg und gab damit offensichtlich ein Signal. In diesem Moment stürmten wohl fünf Beamte des MEK in den Raum. Durch das Geschrei, das diese Beamten veranstalteten, nahm Herr M. an, dass er wohl die Hände hoch heben müsse, was er auch tat. In dieser Situation, die für ihn eine Schocksituation war, sah er, dass ein roter Laserstrahl mit einem roten Punkt auf seinem Brustkorb gerichtet war. Er sah, dass mindestens ein Beamter des MEK mit einer Waffe auf ihn zielte. Der rote Laserpunkt – so die Ausbildung für Polizeibeamte – ist der „Einschusspunkt“.
Herr M. musste sich dann auf die Knie hocken und die Hände nach vorne strecken. Dann wurde er aufgefordert sich auf den Bauch zu legen. Durchgehend befand er sich dabei im Visier des roten Lasers. Auf dem Boden liegend wurde er durchsucht. Er hatte jedoch nur ein Mobiltelefon und Geld bei sich.
Herr M. wurde so dann auf dem Boden liegend gefesselt. Da er aufgrund seines stabilen Körperbaus die Hände nicht hinten zusammen halten konnte, stiegen zwei Beamte des MEK mit ihren Knie auf seine Schultern, um die Arme – wie unter Polizeibeamten gesagt wird – „passend“ zu machen. So dann wurde er hochgezogen und gefesselt durch das Präsidiums ins Untergeschoss des Hauses geführt. Auf dem Weg dorthin begegnete er diversen Beamtinnen und Beamten und wohl auch Personen, die nicht im Polizeidienst stehen. Im Untergeschoss musste Herr M. sich in Gegenwart mehrerer Beamter nackt ausziehen. So dann wurde er in eine Zelle gebracht.
Bis zu diesem Punkt kann EPHK Sch. bestätigen, dass der vorstehend genannte Sachverhalt sich so abgespielt hat, wie aufgeführt. Er kann ebenfalls bestätigen, dass am Morgen des
Als am Abend des
Die Strafanzeige richtet sich zunächst gegen Unbekannt, da nicht eindeutig klar ist, wer die gesamte Aktion gegen Herrn M. veranlasst hat. Im Rahmen dieser Strafanzeige gegen Unbekannt drängt sich allerdings zumindest der LPD Lehmann als Beschuldigter auf, da er selbst dann, wenn er die Aktion nicht allein veranlasst hat, sich strafbar gemacht haben dürfte. So wurde Herr M. unter Vortäuschung falscher Tatsachenbehauptungen ins Polizeipräsidium zu einer Besprechung gebeten, die nur dazu diente, ihn zu überwältigen. Der LPD Lehmann und die Beamten des MEK dürften sich wegen Körperverletzung im Amt gem. § 340 I StGB strafbar gemacht haben. Der LPD Lehmann in der Form, dass er die Körperverletzung an Herrn M. hat begehen lassen. Besonders verwerflich ist dabei, dass zwei Beamte auf die Schultern von Herrn M. gestiegen sind, um die Arme, die er erkennbar aufgrund seines Körperbaus nicht zusammenhalten konnte, „passend“ zu machen. Auch hierfür trägt der LPD Lehmann Mitverantwortung, wenn nicht die wesentliche Verantwortung, weil er durch das Wegziehen des Tisches von Herrn M. ein Signal gegeben hat und damit die Straftat hat begehen lassen. Selbst dann, wenn andere Teile des schrecklichen Geschehens an Herrn M. noch als vertretbar angesehen werden sollten, wird durch dieses Verhalten der anwesenden Beamten deutlich, dass es hier nicht um eine Diensthandlung ging, sondern dass hier die Grenze zur Misshandlung überschritten wurde. Selbst dann, wenn der LPD Lehmann dieses Handeln nicht angeordnet hätte und nicht erwartet hätte, hätte er sich der Körperverletzung im Amt durch Unterlassen schuldig gemacht, eine Garantenstellung hatte er allemal.
Da die gesamte Diensthandlung nicht rechtmäßig war, insbesondere erkennbar der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt war, liegt hier eine Nötigung vor. Verwerflich ist das vorstehend genannte Handeln der Polizeibeamten in jedem Fall. Eine weitere Nötigung dürfte der LPD Lehmann begangen haben, indem er anmaßend und offensichtlich ohne jegliche Rechtskenntnisse erklärte, auf das laufende Ermittlungsverfahren käme es letztendlich nicht an, Herr M. werde sowieso entlassen, solle deswegen mal kündigen. Herr M. sollte hier zu einer Kündigung genötigt werden, obwohl für eine Entlassung kein einziger rechtlicher Grund vorhanden war. Dieses Verhalten ist auch verwerflich im Sinne des § 240 II StGB.
Ich bitte Sie, ein Ermittlungsverfahren gegen alle an dem Vorfall beteiligten Beamten einzuleiten, mir vorab das Aktenzeichen des Verfahrens mitzuteilen und mir nach Abschluss der Ermittlungen Akteneinsicht zu gewähren. Für eine Vernehmung von Herr M. , der möglicherweise als Zeuge gehört werden könnte, bitte ich, den Termin mit mir abzustimmen, da ich Herrn M. zu jeder Vernehmung begleiten werde.
Mit freundlichen Grüßen
Medecke
Rechtsanwalt









